Vorladung als Beschuldigte*r erhalten? Das sollten Sie jetzt wissen.
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigte*r von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Für die meisten Betroffenen kommt ein solches Schreiben völlig überraschend und wirft viele Fragen auf: Muss ich zur Polizei? Muss ich eine Aussage machen? Sollte ich bereits einen Strafverteidiger einschalten?
Vor allem eines ist wichtig: Bewahren Sie Ruhe. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie schuldig sind oder zwangsläufig mit einer Verurteilung rechnen müssen. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens können die richtigen Entscheidungen den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechte Sie haben und welche Fehler Sie nach Erhalt einer Vorladung vermeiden sollten.
Was bedeutet eine Beschuldigtenvorladung überhaupt?
Eine Beschuldigtenvorladung bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft geht einem Verdacht nach und möchte Sie zu dem Vorwurf anhören.
Wichtig: Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie schuldig sind. Oft werden Ermittlungen bereits eingestellt, wenn frühzeitig die richtigen Schritte eingeleitet werden.
Sie haben eine Vorladung erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen? Lassen Sie die Situation zunächst rechtlich prüfen, bevor Sie Angaben machen.
Muss ich als Beschuldigte*r zur Polizei?
Diese Frage stellen sich die meisten Betroffenen zuerst.
Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein.
Wurden Sie ausschließlich von der Polizei als Beschuldigte*r vorgeladen, besteht in der Regel weder die Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen, noch Angaben zur Sache zu machen. Viele Betroffene fühlen sich durch das Schreiben der Polizei verpflichtet zu erscheinen. Tatsächlich können Sie den Termin jedoch absagen oder unentschuldigt fernbleiben.
Auf Wunsch übernehme ich die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und teile mit, dass Sie zunächst keine Angaben machen werden.
Was gilt bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft?
Etwas anderes gilt bei einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung.
Hier besteht grundsätzlich die Pflicht, zum Termin zu erscheinen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich zum Tatvorwurf äußern müssen.
Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft steht Ihnen das verfassungsrechtlich geschützte Schweigerecht zu. Verpflichtend sind lediglich Angaben zu Ihrer Person.
Muss ich als Zeuge erscheinen?
Für Zeugen gelten andere Regelungen. Wer als Zeuge durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft geladen wird, muss grundsätzlich erscheinen. Auch bei einer polizeilichen Zeugenladung kann eine Erscheinenspflicht bestehen, wenn die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Schweigen ist Ihr gutes Recht
Viele Menschen möchten die Situation möglichst schnell aufklären und erklären den Sachverhalt bereits am Telefon oder während der Vernehmung. Genau darin liegt häufig der größte Fehler.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie regelmäßig auch Gebrauch machen.
Denn zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kennt der Beschuldigte den Inhalt der Ermittlungsakte nicht. Welche Aussagen Zeugen gemacht haben, welche Beweise vorliegen oder welche Informationen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt sind, lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen.
Eine einmal gemachte Aussage lässt sich später häufig nur schwer korrigieren.
Daher gilt im Strafverfahren regelmäßig: Erst Akteneinsicht – dann entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Typische Fehler von Beschuldigten nach Erhalt der Vorladung
Aus Unsicherheit oder dem Wunsch, die Angelegenheit schnell zu klären, machen viele Betroffene vermeidbare Fehler.
Hierzu gehören insbesondere:
• Sofort bei der Polizei anrufen und den Vorwurf erklären.
• Angaben machen, ohne die Ermittlungsakte zu kennen.
• Nachrichten, Fotos oder Unterlagen löschen.
• Die Vorladung ignorieren, ohne sich rechtlich beraten zu lassen.
• Zu lange warten, bevor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
Schon zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens werden oft wichtige Weichen gestellt. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann unnötige Risiken vermeiden.
Wie geht es nach einer Vorladung weiter?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einer Gerichtsverhandlung. Je nach Sachlage kommen unterschiedliche Verfahrensausgänge in Betracht.
Das Verfahren kann beispielsweise bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt oder andere rechtliche Voraussetzungen vorliegen.
In bestimmten Fällen kann auch ein Strafbefehl beantragt werden. Hierbei entscheidet das Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung - quasi in Form eines schriftlichen Urteils.
Nur wenn eine Einstellung oder ein Strafbefehl nicht in Betracht kommen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und es kommt zu einer Hauptverhandlung.
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, frühzeitig im Ermittlungsverfahren anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. In dieser Phase lassen sich oft noch entscheidende Weichen stellen und in geeigneten Fällen eine Hauptverhandlung bereits verhindern.
Welche Lösung im konkreten Fall möglich ist, hängt immer von der Aktenlage und einer sorgfältigen Verteidigungsstrategie ab.

