Mein Kind hat eine Anzeige oder Vorladung erhalten - Was Eltern und Jugendliche jetzt wissen sollten

Eine Anzeige oder Vorladung der Polizei kommt für die meisten Familien völlig überraschend. Viele Eltern fragen sich, ob ihr Kind nun vorbestraft ist, ob es zur Polizei gehen muss oder sogar eine Jugendstrafe droht.

Die wichtigste Nachricht vorweg: Nicht jede Anzeige führt zu einer Verurteilung. Gerade im Jugendstrafrecht bestehen häufig Möglichkeiten, ein Verfahren frühzeitig zu beeinflussen oder sogar eine Einstellung zu erreichen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Jugendstrafrecht gilt, wie ein Jugendstrafverfahren abläuft und warum frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend sein kann.

Wann gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, sofern sie strafrechtlich verantwortlich sind. Strafrechtlich verantwortlich ist ein Jugendlicher, wenn er das Unrecht seiner Tat erkennen und entsprechend handeln konnte.

Für Kinder unter 14 Jahren gilt in Deutschland die Strafunmündigkeit. Sie können strafrechtlich nicht verurteilt werden. Gegebenenfalls kommen familiengerichtliche oder jugendhilferechtliche Maßnahmen in Betracht.

Auch für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann noch Jugendstrafrecht angewendet werden. Das Gericht prüft dabei, ob der Betroffene in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Gerade bei Heranwachsenden ist diese Frage häufig von großer Bedeutung. Das Jugendstrafrecht bietet oftmals deutlich günstigere Möglichkeiten als das allgemeine Erwachsenenstrafrecht.

Erziehung statt Bestrafung

Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung im Vordergrund.

Ziel ist es vielmehr, weitere Straftaten zu verhindern und den jungen Menschen positiv in seiner Entwicklung zu unterstützen. Deshalb berücksichtigt das Gericht neben der Tat insbesondere die Persönlichkeit des Jugendlichen, das familiäre Umfeld, Schule oder Ausbildung sowie mögliche persönliche Probleme.

In vielen Fällen können gemeinsam mit Gericht und Jugendgerichtshilfe Lösungen gefunden werden, die sowohl dem Tatvorwurf gerecht werden als auch die weitere Entwicklung des Jugendlichen fördern.

Welche Folgen kann eine Straftat im Jugendstrafrecht haben?

Das Jugendgerichtsgesetz kennt eine abgestuftes System an Reaktionen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

1.Stufe: Erziehungsmaßregeln sind Maßnahmen, die die Erziehung fördern sollen. Hier werden in der Regel Weisungen erteilt, die in Form von Geboten oder Verboten bestehen können, zum Beispiel die Anordnung, an einem sozialen Training teilzunehmen, Hilfe zur Erziehung oder andere betreuende Maßnahmen.

2.Stufe: Reichen diese nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht, insbesondere Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Auflagen können etwa sein: Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder Zahlungen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Jugendarrest hingegen ist ein kurzfristiger Freiheitsentzug. Das Gesetz unterscheidet Freizeitarrest (ein oder zwei Wochenenden), Kurzarrest (ein bis mehrere zusammenhängende Tage) und Dauerarrest (mindestens eine Woche bis maximal vier Wochen). Gedacht ist der Arrest als deutlicher „Denkzettel“, der die Ernsthaftigkeit des Geschehens vor Augen führen soll, ohne den Jugendlichen dauerhaft aus seinem Umfeld zu reißen.

3.Stufe: Die Jugendstrafe stellt das ultima ratio dar. Erst wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel voraussichtlich nicht genügen, die Schuld besonders schwer wiegt, oder eine schädliche Neigungen in der Tat erkennbar geworden ist, verhängt das Gericht Jugendstrafe, also Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß grundsätzlich fünf Jahre, bei besonders schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren. Bei Heranwachsenden kann sich das Höchstmaß sogar auf bis zu 15 Jahre erhöhen, wenn es um Mord mit besonderer Schuldschwere geht.

Die Bandbreite der möglichen Reaktionen ist also groß; in vielen Fällen lässt sich allerdings durch kluges Vorgehen und aktive Mitarbeit des Jugendlichen eine Jugendstrafe verhindern und auf mildere Maßnahmen hinwirken.

Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?

Am Anfang steht meist eine Anzeige, zum Beispiel durch Polizei, Schule oder eine betroffene Person. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und beauftragt die Polizei mit weiteren Ermittlungen. Häufig erhalten Jugendliche oder Heranwachsende und ihre Eltern in dieser Phase eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter. Auch die Jugendgerichtshilfe wird in der Regel beteiligt – eine der Besonderheiten im Jugendstrafrecht. Die Jugendgerichtshilfe soll eine Einschätzung zur Persönlichkeit, zum sozialen Umfeld und zu sinnvollen Maßnahmen abgeben.
Wichtig: Bereits im Ermittlungsverfahren kann mit Hilfe eines Verteidigers das Strafverfahren positiv beeinflusst und ggf. schon zur Einstellung gebracht werden. Deshalb ist es sinnvoll, sich möglichst früh an einen Strafverteidiger zu wenden.

Kommt es zu einer Anklage und einer Hauptverhandlung, findet diese grundsätzlich nichtöffentlich statt, um die Privatsphäre des Jugendlichen zu schützen. Eltern und Erziehungsberechtigte werden in der Regel aber beteiligt und über den Fortgang informiert. Ist jedoch gleichzeitig ein Erwachsener oder ein Heranwachsender mitangeklagt, findet die Hauptverhandlung wiederum öffentlich statt, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.
Zuständig für die Gerichtsverhandlungen sind die Jugendgerichte.

Was sollten Eltern und Jugendliche jetzt tun?

Erhalten Sie oder Ihr Kind eine Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren.

Als Beschuldigter besteht bei einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen. Von diesem Schweigerecht sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden, bis die Ermittlungsakte geprüft wurde.

Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Vorwürfe tatsächlich erhoben werden, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen und unnötige Nachteile zu vermeiden.

Ihr Kind hat oder Sie als Jugendlicher haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt mit meiner Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Je früher anwaltliche Unterstützung erfolgt, desto besser können die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.